BR-AE-09
Validierungsmeldung
Erklärung
Bei Reverse Charge (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) schuldet der Käufer die Umsatzsteuer und meldet sie selbst an. Der Reverse-Charge-Eintrag der USt-Aufschlüsselung darf deshalb keinen Steuerbetrag ausweisen: Er muss 0 sein.
Lösung
Bitten Sie den Verkäufer um eine korrigierte Rechnung mit dem Steuerbetrag 0 in diesem Eintrag. Hat der Verkäufer tatsächlich Umsatzsteuer berechnet, ist stattdessen die Kategorie Reverse Charge falsch.
Pflichtangabe nach §14 Abs. 4 Nr. 8 UStG. Eine fehlende oder fehlerhafte Angabe kann den Vorsteuerabzug des Empfängers gefährden.
Gilt für
- EN 16931 (UBL)
- EN 16931 (CII)