DE-R-003
Validierungsmeldung
Erklärung
Die Postanschrift des Verkäufers muss einen Ortsnamen enthalten. Dies ist für die eindeutige steuerliche Identifikation des Rechnungsstellers erforderlich.
Lösung
Ort in der Verkäuferadresse ergänzen.
Pflichtangabe nach §14 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Eine fehlende oder fehlerhafte Angabe kann den Vorsteuerabzug des Empfängers gefährden.
Gilt für
- PEPPOL BIS (UBL)