BR-06
Validierungsmeldung
Erklärung
Die Rechnung muss den vollständigen Namen des Verkäufers nennen, und zwar den Namen, unter dem er rechtlich geführt wird, etwa im Handelsregister. Ein Marken- oder Geschäftsname allein genügt nicht. Der Name ist auch nach Umsatzsteuerrecht Pflicht.
Lösung
Bitten Sie den Verkäufer um eine korrigierte Rechnung mit seinem vollständigen Namen.
Pflichtangabe nach §14 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Eine fehlende oder fehlerhafte Angabe kann den Vorsteuerabzug des Empfängers gefährden.
Gilt für
- EN 16931 (UBL)
- EN 16931 (CII)